FAQs Vereine

Bitte lesen Sie auch die allgemeinen FAQs, dort erhalten Sie alle grundsätzlichen Informationen zum Förderprogramm „Sportbonus“.

Der Zuschuss für Mitgliedschaften von ukrainischen Vertriebenen wird gemeinsam mit der normalen Antragstellung beantragt. Sportvereine haben gegenüber dem Dach- oder Fachverband zu bestätigen, dass bis zum Zeitpunkt der Antragstellung der Nachweis des Vertriebenenstatus erbracht wurde. Der Nachweis des Vertriebenenstatus gilt als erbracht, sobald der Sportverein eine Kopie des Vertriebenenausweises („blaue Karte“) unter Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen bei sich zur Aufbewahrung hinterlegt hat.
Ukrainische Vertriebene erhalten mit Registrierung Anspruch auf Grundversorgung und werden automatisch in die Krankenversicherung aufgenommen. Etwaige Trainingsverletzungen werden somit im Rahmen der Krankenversicherung medizinisch behandelt und betreut.
Sportvereine können nur dann als indirekt Begünstigte am Förderprogramm teilnehmen, wenn es sich um einen gemeinnützigen Sportverein (kein Dach- oder Fachverband) handelt und dieser Sportverein es seinen Mitgliedern aufgrund der Mitgliedschaft ermöglicht, sich sportlich aktiv zu betätigen.
Grundvoraussetzung für eine Teilnahme ist die Registrierung auf der Plattform www.sportbonus.at. Nach der erfolgten Registrierung können die teilnehmenden Sportvereine für alle neu gewonnenen Mitglieder (keine Mitgliedschaft im jeweiligen Verein seit 1. Jänner 2021), die zwischen 1. September 2021 und 15. September 2022 den reduzierten Mitgliedsbeitrag einbezahlt haben, einen Zuschuss von bis zu 75 % des Mitgliedsbeitrags für die Saison 2021/2022, das Kalenderjahr 2022 oder die Saison 2022/23 beantragen. Der Zuschuss ist mit maximal 90 Euro pro Neumitgliedschaft gedeckelt.

Der Zuschuss beträgt für Vertriebene gemäß Vertriebenen-Verordnung 100% des regulären Mitgliedsbeitrages, maximal jedoch 120 Euro. Vertriebene haben, sofern der reguläre Mitgliedsbeitrag 120 Euro nicht übersteigt oder ein darüberhinausgehender Mitgliedsbeitrag auf Kosten des gemeinnützigen Sportvereins erlassen wird, keinen Mitgliedsbeitrag zu zahlen.

Beispiel: Der Mitgliedsbeitrag beträgt 100 Euro. Das neugewonnene Mitglied bezahlt 25 Euro ein. Mit diesem Einzahlungsbeleg kann der Zuschuss von 75 Euro beantragt werden. Beträgt der Mitgliedsbeitrag 200 Euro, zahlt das neugewonnene Mitglied 110 Euro ein. Mit diesem Einzahlungsbeleg kann der maximale Zuschuss von 90 Euro beantragt werden.
Vor der Weiterleitung an die abwickelnden Dach- oder Fachverbände müssen die Vereine die Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben durch eine Vollständigkeitserklärung bestätigen, die von einem zeichnungsberechtigten Vereinsorgan unterschrieben und auf dieser Plattform hochgeladen werden muss. Bei der Beantragung des Zuschusses über ASVÖ und die Fachverbände für Fußball, Tennis und Eishockey müssen die Einzahlungsbelege auf dieser Plattform gesammelt hochgeladen werden. Bei der Beantragung über ASKÖ, SPORTUNION und VAVÖ sowie den Fachverbänden für Judo und Golf müssen die Einzahlungsbelege bei einer Stichprobenprüfung übermittelt werden. Die Belege verbleiben bei den Vereinen, die sich zu einer Aufbewahrung für eine mögliche Prüfung durch die Bundes-Sport-GmbH (BSG) verpflichten. Diese Prüfung erfolgt für die Phasen 1 und 2 (September 2021 bis März 2022) ab Juni 2022 und für alle Phasen erst nach dem Abschluss des Programmes im April 2023 stichprobenmäßig sowie bei Vereinen mit einer überdurchschnittlichen Zahl neuer Mitglieder. Die Beitrittserklärungen der neuen Mitglieder müssen nicht hochgeladen werden und verbleiben bei den Vereinen. Sie können Gegenstand der Prüfung durch die Bundes-Sport-GmbH (BSG) sein. Sofern teilnehmende Sportvereine von der Bundes-Sport- GmbH (BSG) stichprobenartig geprüft werden, erfolgt die Anforderung der Unterlagen nicht über die Bundes-Sport-GmbH (BSG) direkt, sondern über jenen Dach- bzw. Fachverband, der die Anträge des Sportvereins auf Auszahlung der Zuschüsse bearbeitet hat und Vertragspartner der Bundes- Sport GmbH (BSG) ist.
Die Sportvereine müssen den neuen Mitgliedern vor dem Erwerb der Mitgliedschaft verbindlich folgende Information zukommen lassen:

„Gemäß Art. 13 DSGVO werden zur Erfüllung des im Zusammenhang mit dem Sportbonus des BMKÖS geschlossenen Vertrages und zur anschließenden Förderkontrolle (gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO) personenbezogene Daten verarbeitet.“
Das Bundesministerium für Kunst und Kultur, öffentlicher Dienst und Sport (BMKÖS) hat die Bundes-Sport GmbH (BSG) mit der Durchführung des Förderprogramms „Sportbonus“ beauftragt. Die Bundes-Sport GmbH wird Förderverträge mit den drei Dachverbänden ASKÖ, ASVÖ und SPORTUNION, dem Verband alpiner Vereine (VAVÖ) sowie den Fachverbänden für Eishockey, Fußball, Golf, Judo und Tennis abschließen. Sachbearbeiter:innen dieser Dach- und Fachverbände werden die Angaben der Vereine überprüfen und danach die Auszahlung durch die Bundes-Sport-GmbH beantragen. Diese Dach- und Fachverbände überweisen die ausbezahlten Zuschüsse dann an die Vereine weiter.

Sportvereine aus den Bereichen Eishockey, Fußball, Golf, Judo und Tennis, die sowohl Mitglied eines Fachverbands sowie eines Dachverbands sind, sollten ihre Anträge auf der Plattform www.sportbonus.at durch den jeweiligen Fachverband bearbeiten lassen. Alle anderen Vereine, die entweder Mitglied eines teilnehmenden Dach- oder Fachverbands sind, über diesen. Für Sportvereine, die weder einem teilnehmenden Dach- noch einem teilnehmenden Fachverband angehören, gelten die gleichen Teilnahmevoraussetzungen. Die Abwicklung wird hier noch im Detail geklärt.
Im Förderprogramm wurden vier Einreichtermine für die Auszahlung der Zuschüsse durch die Bundes-Sport-GmbH (BSG) an die Dach- und Fachverbände festgelegt, der 15. November 2021 (Phase 1), der 31. März 2022 (Phase 2), der 30. Juni 2022 (Phase 3) und der 15. November 2022 (Phase 4). Die eingelangten Anträge müssen aber von den abwickelnden Dach- und Fachverbänden vorher geprüft werden. Für die Auszahlungstermine können jedenfalls alle Anträge der Vereine berücksichtigt werden, die im folgenden Zeitraum eingebracht werden:

Phase 1:           bis 25. Oktober 2021

Phase 2:           5. Jänner 2022 – 15. Februar 2022

Phase 3:           1. Mai 2022 – 31. Mai 2022

Phase 4:           19. September 2022 – 16. Oktober 2022

Sollte ein Sportverein nur einen Antrag für alle zwischen September 2021 und September 2022 einbezahlten reduzierten Mitgliedsbeiträge stellen, kann die Auszahlung erst nach dem 15. November 2022 erfolgen.
Der Zuschuss im Rahmen des Förderprogramms kommt den neuen Mitgliedern zu Gute. Eine Refundierung durch die Vereine an ihre Neumitglieder nach der Antragseinreichung des abwickelnden Verbands an die Bundes-Sport GmbH ist nicht möglich.